AGB

I. Allgemeines

Für alle an A. Loreth Ledervertrieb (im Folgenden kurz „Verkäufer“), erteilten Aufträge, sowohl noch schwebende als auch künftige, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Auftragsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

II. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung oder Erstellung einer Rechnung durch den  Verkäufer als angenommen. Mündliche Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. 
  1. Aufgrund der vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten der verkauften Waren unterliegt es dem Käufer, deren Eignung zu dem vorgesehenen Verwendungszweck bereits vor Auftragserteilung anhand der vorgelegten Muster zu prüfen. Angaben des Verkäufers über den Liefergegenstand und dessen Verwendungszweck sind grundsätzlich nicht als Zusicherung von Eigenschaften zu werten. Unerhebliche Abweichungen der Ware von Mustern oder von früheren Lieferungen gelten nur dann als Mangel, wenn der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch der Ware hierdurch wesentlich beeinträchtigt wird. 

III. Preise

Die Preise des Verkäufers sind freibleibend. Sie gelten in EURO, zusätzlich Versandkosten und – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

IV. Lieferbedingungen

  1. Vom Verkäufer genannte Lieferfristen sind als annähernd zu verstehen und für den Verkäufer unverbindlich. Verbindlich werden Liefertermine erst durch eine ausdrückliche entsprechende schriftliche Erklärung durch den Verkäufer. Bei unverbindlicher Angabe eines Liefertermins oder einer Lieferfrist kommt der Verkäufer nach deren Ablauf erst durch eine mit einer angemessenen Nachfrist verbundener Mahnung in Verzug. 
  1. Sollte der Verkäufer im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. Streiks, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Aussperrung, Energieversorgungsprobleme, behördliche Eingriffe, Mangel an Transportmitteln usw.), auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert sein, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen.

 V. Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des AGBG ist, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, und zwar auch dann, wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Die Waren sind vom Käufer gegen Feuer, Einbruchdiebstahl sowie Wasserschäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung berechtigt. 
  1. Ist der Käufer nicht Unternehmer im Sinne des AGBG, verbleibt die verkaufte Ware im Eigentum des Verkäufers bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach angemessener Fristsetzung berechtigt. 
  1. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zu anderweitigen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht befugt. Für die Abtretung ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware bei ihm gepfändet oder beschlagnahmt oder wird in abgetretene Forderungen vollstreckt, hat der Käufer den Verkäufer hiervon sofort zu benachrichtigen.
  1. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller nach § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderer, nicht dem Verkäufer gehörender Ware, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zu dem der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 
  1. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditfähigkeit des Käufers erheblich herabmindern, insbesondere nachhaltiger Zahlungsverzug auch gegenüber einem Dritten, so ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Bezahlung aller offenen Beträge oder sicherheitshalber der Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. 
  1. Nimmt der Verkäufer seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahr, ist der Verkäufer berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware zu kennzeichnen, auszusondern oder abzuholen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen von der Gestellung werthaltiger Sicherheiten abhängig zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern und von dem erzielten Erlös die entstandenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. 
  1. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen über die Vorbehaltsware und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums dem Verkäufer auszuhändigen. Der Käufer ist verpflichtet, einem Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsorgan den bestehenden Eigentumsvorbehalt und die Vorausabtretung schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er einem Drittbesteller die Abtretung zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben. 
  1. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. 

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind fällig netto Kasse nach Warenerhalt, es sei denn es wurden andere Zahlungsbedingungen vereinbart. 
  1. Ein gegebenenfalls vereinbartes Skonto wird nur dann gewährt, wenn der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. 
  1. Ab Fälligkeit kann der Verkäufer Zinsen berechnen mit einem Zinssatz in Höhe von acht Prozent über dem geltenden Basiszinssatz, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist, und fünf Prozent über dem geltenden Basiszinssatz, sofern der Käufer kein Kaufmann ist. In jedem Fall kann der Verkäufer bankübliche Zinsen ab Verzug berechnen. 

VII. Gewährleistungen

  1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Ware und vor jeder Weiterverarbeitung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.

          Auf die gleiche Weise sind versteckte Mängel zu rügen, nämlich unverzüglich. d. h. spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer                          entdeckung.

  1. Die Gewährleistung des Verkäufers wegen einer begründeten Mängelrüge noch nicht ver- oder bearbeiteter Ware beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Ersatzlieferung. Ist die Ersatzlieferung ebenfalls mangelbehaftet, ist der Käufer befugt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere solche auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Liefert der Verkäufer Ersatz, so gehen ersetzte Teile in sein Eigentum über. 
  1. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen keine                                Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit würde dadurch wesentlich beeinträchtigt. 
  1.  Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer nur die Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des         Vertrages geltend machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. 

VIII. Retouren

  1. Retouren bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Bei Rücksendungen hat der Käufer den Nachweis über den Warenerhalt zu führen, z. B. unter Bekanntgabe der Rechnungsnummer und –datum in Form einer Rechnungskopie. Waren, die nach Rechnungsdatum älter als 12 Monate sind, können nicht mehr zur Gutschrift bzw. zum Umtausch angenommen werden. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. 

IX. Salvatorische Klausel

Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form, um Gültigkeit zu erlangen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder  werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.